Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.06.2023)
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte gegenüber Verbrauchern, Unternehmen und Institutionen mit
Felix Schirmer
Auf dem Pützacker 9a
51067 Köln
(nachfolgend: „ich“ oder „die Lehrkraft“). Die Rechtsgeschäfte können dabei schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Kontaktformular oder per SMS/Messenger zustande kommen.
1.2 Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist ausschließlich Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen ausschließlich der Information. Der deutsche Text hat Vorrang bei eventuellen Unterschieden im Sprachgebrauch.
1.3 Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen, die der Kunde verwendet, werden nicht anerkannt, es sei denn, dass ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt wurde.
1.4 Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformklausel kann ebenfalls nur schriftlich geändert oder aufgehoben werden.
2. UNTERRICHTSAUSFALL, AUSFALL VON VERANSTALTUNGEN, KRANKHEIT, ETC.
2.1 Einzelunterricht – hierbei handelt es sich um individuell zwischen mir und eine/r Vertragsnehmer:in ausgemachte Termine für Musikunterricht, fachliche Beratung oder Coaching. Eine Unterrichtsstunde ist hier i.d.R. gleichbedeutend mit einer Netto-Unterrichtszeit von 45min.
2.1.1 Terminabsprachen sind grundsätzlich mit mir persönlich zu regeln.
2.1.2 Eine Absage der Unterrichtsstunde durch den/die Schüler:in soll mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgen.
2.1.3 Durch die Schuld der/des Schüler:in versäumte und nicht vor der o.g. 24-Stunden-Frist abgesagte Stunden werden nicht nachgegeben oder erstattet. Im Falle von Krankheit der/des Schüler:in wird sich beiderseitig um einen Nachholtermin bemüht.
2.1.4 Durch meine Schuld versäumte Stunden werden nach-bzw. vorgegeben, ich biete hierzu bis zu drei Ausweichtermine zur Auswahl an. Sollte ein Nach-bzw. Vorgeben nicht möglich sein, werden die Stunden finanziell erstattet.
2.1.5 Im Falle meiner kurzfristigen Erkrankung können bei einem planmäßig regelmäßigen Unterricht (im Durchschnitt mindestens eine Unterrichtsstunde pro Monat/mind. 12 Unterrichtsstunden pro Jahr) und sofern ein Ersatztermin nicht innerhalb der nächsten zwei Wochen nach dem ursprünglich vereinbarten Termin vereinbart werden kann bis zu zwei Unterrichtsstunden/Jahr bei vollem Honorarausgleich ausfallen.
2.2 Proben/Chorleitung – hierbei handelt es sich um regelmäßige Proben von Musikgruppen, die unter meiner Leitung stattfinden sollen. Es ist dabei unerheblich, ob ich die regelmäßige Leitung der gesamten Probenreihe innehabe oder lediglich einzelne Termine z.B. als Vertretung übernehme. Eine Probeneinheit dauert dabei i.d.R. 90min, an einem Probentermin können beliebig viele Probeneinheiten nacheinander oder mit Pausen stattfinden. Andere zeitliche Raster der Probeneinheiten sind möglich und individuell abzustimmen.
2.2.1 Terminabsprachen sind grundsätzlich mit mir persönlich zu regeln.
2.2.2 Eine Absage der Probeneinheit oder des Probentermins durch die Gruppierung soll mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgen.
2.2.3 Durch die Schuld der Gruppierung oder ihrer Vertreter:innen versäumte und nicht vor der o.g. 48-Stunden-Frist abgesagte Probeneinheiten oder -termine werden nicht nachgegeben oder erstattet. Das gilt insbesondere auch für eine kurzfristig festgestellte mangelhafte Probenbeteiligung der Mitglieder der Gruppierung.
2.2.4 Durch meine Schuld versäumte Probeneinheiten oder -termine werden verschoben, dafür biete ich bis zu drei Ausweichtermine zur Auswahl an. Sollte ein Verschieben nicht möglich sein, werden die Probenvergütungen finanziell erstattet bzw. nicht abgerechnet.
2.2.5 Im Falle meiner kurzfristigen Erkrankung kann bei vereinbarter regelmäßiger Probenleitung (im Durchschnitt mindestens drei Probeneinheiten à 90min pro Monat) und sofern ein Ersatztermin nicht innerhalb der nächsten zwei Wochen nach dem ursprünglich geplanten Probentermin vereinbart werden kann ein Probentermin/Halbjahr bei vollem Honorarausgleich ausfallen.
2.3 Workshops, Coachings sowie Fortbildungs-/Lehrveranstaltungen – hierbei handelt es sich um einzelne Termine bzw. Veranstaltungen, für die ich als Dozent eingeladen werde. Die Veranstaltungen sind oft dadurch gekennzeichnet, dass die betreffende Gruppe nicht in dieser Besetzung regelmäßig zusammentritt, sondern sich zum Beispiel nach einer entsprechenden Ausschreibung durch eine/n Veranstalter:in zur betreffenden Veranstaltung anmeldet. Alternativ ist die Veranstaltung als fachliche Fort- oder Weiterbildung für einen bestimmten Personenkreis bestimmt. Es kann sich jedoch auch um Termine einer regelmäßig zusammenkommenden Gruppe handeln, für die ich explizit als Dozent z.B. für einen Workshop oder einen vorher bestimmten inhaltlichen Schwerpunkt eingeladen werde.
2.3.1 Terminabsprachen sind grundsätzlich mit mir persönlich zu regeln.
2.3.2 Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, werden bei einer Absage der Veranstaltung die unter 2.3.2.1 und 2.3.2.2 genannten Ausfallhonorare fällig. Mit dem Honorar vereinbarte Fahrtkostenerstattungen werden nur dann fällig, wenn (im Falle der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln) die Fahrt bereits gebucht und bezahlt wurde und nicht mehr kostenfrei stornierbar ist oder (im Falle der Anreise mit dem privaten PKW) die Fahrt bereits angetreten wurde.
2.3.2.1 Das Ausfallhonorar ab einem Monat vor geplantem Veranstaltungsbeginn beträgt 80% des ursprünglich vereinbarten Honorars.
2.3.2.2 Das Ausfallhonorar ab zwei Monaten vor geplantem Veranstaltungsbeginn beträgt 50% des ursprünglich vereinbarten Honorars.
2.3.3 Durch meine Schuld versäumte Veranstaltungen werden finanziell erstattet bzw. nicht abgerechnet.
2.3.4 Im Falle meiner kurzfristigen Erkrankung oder bei einem Unfall besteht kein Anspruch auf Schadenersatz für eventuell aus der Nicht-Durchführbarkeit der Veranstaltung entstehende Schäden.
3. HONORARANHEBUNG
3.1 Eine Erhöhung des Honorars für den Einzelunterricht oder für regelmäßige Proben durch mich ist zulässig; sie hat jedoch nach billigem Ermessen zu erfolgen und muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich angekündigt werden.
3.2 Das billige Ermessen ist gewahrt, wenn die Erhöhung des Unterrichtshonorars nicht mehr als 10% des Honorars am Tag des Vertragsschlusses beträgt. Bei bereits erfolgten Honorarerhöhungen gilt dieses als Bemessungsgrundlage für eine angemessene Erhöhung des Honorars.
3.3 Im Falle der Honoraranhebung kann die/der Schüler*in oder die betreffende Gruppierung die bestehende Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat nach Erhalt der schriftlichen Ankündigung kündigen.
4. ABRECHNUNG UND ZAHLUNGSVERZUG
4.1 Über die im Kalendermonat/Unterrichtszeitraum angefallenen Unterrichts- oder Probeneinheiten wird regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich zum 31.3., 30.6., 30.9., 31.12 des Kalenderjahres abgerechnet durch Übersendung einer entsprechenden Abrechnung an die für die Kommunikation vereinbarte E-Mail-Adresse.
4.2 Für Veranstaltungen wird nach Abschluss der Veranstaltung gemäß der im Vorhinein getroffenen Vereinbarungen eine Rechnung erstellt und an die für die Kommunikation bzw. die Abrechnung vereinbarte E-Mail-Adresse gesendet.
4.3 Die Zahlungsfrist für alle Rechnungen beträgt 14 Tage.
4.4 Bei Zahlungsverzug kann ein Verzugszins von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Bundesbank verlangt werden.
5. VERTRAGSLAUFZEIT
5.1 Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Sie ist begrenzt auf eine Vertragsdauer von 24 Monaten.
5.2 Die Vertragslaufzeit verlängert sich auf unbestimmte Zeit, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende gekündigt wird. In diesem Fall ist der/die Vertragsnehmer:in berechtigt, den Vertrag jederzeit mit den unter 6.2 genannten Fristen zu kündigen.
6. KÜNDIGUNG
6.1 Die Kündigung ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende der zunächst vereinbarten Vertragslaufzeit, bzw. zum Ende einer ggf. verlängerten Vertragslaufzeit zulässig. Zu ihrer Wirksamkeit ist die Schriftform erforderlich.
6.2 Wird keine Vertragslaufzeit vereinbart, ist die Kündigung nach einer Vertragslaufzeit bis zu 2 Jahren mit einer Frist von einem Monat; nach einer Vertragslaufzeit von mehr als 2 Jahren und bis zu 5 Jahren mit einer Frist von drei Monaten; nach einer Vertragslaufzeit von mehr als 5 Jahren mit einer Frist von sechs Monaten möglich.
6.3 Bei Anhebung des ursprünglich vereinbarten Honorars gem. Abs. 3 ist eine außerordentliche Kündigung zum Termin der Honoraranhebung möglich.
6.4 Wird eine Probezeit vereinbart, so ist die Kündigung des Unterrichtsvertrages zu Beginn der letzten als Probezeit vereinbarten Unterrichtsstunde zulässig. Das Vertragsverhältnis endet dann mit dem Ende dieser Unterrichtsstunde.
6.5 Die Kündigung ist jeweils an die im Vertrag benannte Adresse des jeweils anderen Vertragspartners zulässig. Die Kündigung kann auch wirksam an die E-Mail-Adresse info@felixschirmer.de geschickt werden.